Bild aus einer WfbM

Sechs Fakten rund um die Ausgleichsabgabe

  1. Alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitenden sind laut Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet, wenn nicht mindestens 5% der Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzt sind.

  2. Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Gesamtanzahl der Arbeitsplätze und der Anzahl der Beschäftigten mit Schwerbehinderung im Betrieb und liegt zwischen 140 und 360 Euro pro Monat.

  3. Seit dem 01. Januar 2024 besteht für Betriebe ganz ohne Mitarbeitende mit Schwerbehinderung (sog. Pflichtarbeitsplätze) die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 720 Euro pro Monat pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz.

  4. Unternehmen, die einen Auftrag an eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) vergeben bzw. Lieferungen oder Dienstleistungen von dieser erhalten, können 50% des Betrags für die Arbeitsleistung (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die von ihnen abzuführende Ausgleichsabgabe anrechnen (nach § 223 SGB IX).

  5. Öffentliche Einrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Aufträge, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten. Der Zuschlag ist den Werkstätten immer dann zu erteilen, wenn deren Angebot ebenso wirtschaftlich oder annehmbar ist, wie das eines Bewerbers, der nicht bevorzugt ist (nach § 224 SGB IX).

  6. Die Ausgleichsabgabe darf nur zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz eingesetzt werden.